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Änderung § 5a SpruchG vom 01.03.2023
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§ 5a SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 5a SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Vertretung durch einen Rechtsanwalt |
1 Vor den Landgerichten, den Oberlandesgerichten und einem Obersten Landesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. 2 Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. 3 Satz 1 ist auf den gemeinsamen Vertreter nicht anzuwenden. |
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