Tools:
Update via:
Änderung § 10a SpruchG vom 01.03.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a SpruchG, alle Änderungen durch Artikel 3 UmwRLUG am 1. März 2023 und Änderungshistorie des SpruchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10a SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 10a SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a Gewährung zusätzlicher Aktien |
(1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das Gericht 1. in den Fällen des § 72a Absatz 1 und 2 Satz 1 unter Zugrundelegung des angemessenen Umtauschverhältnisses a) den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien und b) den dem Zinsanspruch gemäß § 72a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zugrunde zu legenden Ausgleichsbetrag, 2. im Fall des § 72a Absatz 2 Satz 2 die Höhe des nachträglich einzuräumenden Bezugsrechts, 3. in den Fällen des § 72a Absatz 3 die Höhe der baren Zuzahlung und 4. in den Fällen des § 72a Absatz 4 und 5 die Höhe der Entschädigung in Geld. (2) 1 In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes hat das Gericht den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien unter Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden Umwandlungsvorgangs zu bestimmen. 2 Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Aktien übergegangen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a des Umwandlungsgesetzes entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/91/al172978-0.htm