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Änderung § 10a SpruchG vom 01.03.2023

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§ 10a SpruchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 10a SpruchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Gewährung zusätzlicher Aktien


vorherige Änderung

 


(1) Soweit gemäß § 72a des Umwandlungsgesetzes zusätzliche Aktien zu gewähren sind, bestimmt das Gericht

1. in den Fällen des § 72a Absatz 1 und 2 Satz 1 unter Zugrundelegung des angemessenen Umtauschverhältnisses

a) den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien und

b) den dem Zinsanspruch gemäß § 72a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zugrunde zu legenden Ausgleichsbetrag,

2. im Fall des § 72a Absatz 2 Satz 2 die Höhe des nachträglich einzuräumenden Bezugsrechts,

3. in den Fällen des § 72a Absatz 3 die Höhe der baren Zuzahlung und

4. in den Fällen des § 72a Absatz 4 und 5 die Höhe der Entschädigung in Geld.

(2) 1 In den Fällen des § 72a Absatz 1 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes hat das Gericht den zusätzlich zu gewährenden Nennbetrag oder bei Stückaktien die Zahl der zusätzlich zu gewährenden Aktien unter Zugrundelegung des Umtauschverhältnisses des nachfolgenden Umwandlungsvorgangs zu bestimmen. 2 Antragsgegner ist die Gesellschaft, auf die die Pflicht zur Gewährung zusätzlicher Aktien übergegangen ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Gewährung zusätzlicher Aktien gemäß § 248a des Umwandlungsgesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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