§ 11a SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 11a SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 11a (neu) | (Text neue Fassung)§ 11a Ermittlung der Kompensation durch das Gericht |
Einigen sich der Antragsgegner, die gemeinsamen Vertreter und eine Mehrheit von Antragstellern, die mindestens 90 Prozent des von sämtlichen Antragstellern gehaltenen Grund- oder Stammkapitals umfasst, auf eine bestimmte Kompensation, so kann das Gericht deren Höhe im Rahmen seiner Schätzung berücksichtigen. |