Tools:
Update via:
Änderung § 13 SpruchG vom 01.03.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 UmwRLUG am 1. März 2023 und Änderungshistorie des SpruchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 13 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 13 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Wirkung der Entscheidung | |
(Text alte Fassung) 1 Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2 Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. | (Text neue Fassung) 1 Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2 Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. 3 Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/91/al172982-0.htm