Tools:
Update via:
Änderung § 16 SpruchG vom 01.03.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 UmwRLUG am 1. März 2023 und Änderungshistorie des SpruchGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 SpruchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 16 SpruchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Zuständigkeit bei Leistungsklage | |
(Text alte Fassung) Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war. | (Text neue Fassung) Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung, zusätzlich zu gewährenden Aktien oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst war. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/91/al172983-0.htm