Tools:
Update via:
Änderung § 16a ZahlPrüfbV vom 09.04.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16a ZahlPrüfbV, alle Änderungen durch Artikel 4 SEPA-BG am 9. April 2013 und Änderungshistorie der ZahlPrüfbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16a ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung | § 16a ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 16a (neu) | (Text neue Fassung)§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 |
(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu 1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung, 2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie 3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung. (2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen. (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9100/al37708-0.htm