Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16a ZahlPrüfbV vom 09.04.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16a ZahlPrüfbV, alle Änderungen durch Artikel 4 SEPA-BG am 9. April 2013 und Änderungshistorie der ZahlPrüfbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16a ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
§ 16a ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu

1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,

2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie

3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.

(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzustellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.

(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Institut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)