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Änderung § 24 ZahlPrüfbV vom 26.11.2015
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§ 24 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | § 24 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 24 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Erstmalige Anwendung | |
(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmals auf die Prüfung anzuwenden, die das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr betrifft. (2) Die Anlage Position (7) Nummer 1 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) § 16c in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) ist erstmals auf die Prüfung für nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. |
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