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Änderung § 10a ZahlPrüfbV vom 20.12.2018
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§ 10a ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 10a ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
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(Text alte Fassung) § 10a (neu) | (Text neue Fassung)§ 10a IT-Systeme |
(1) 1 Der Abschlussprüfer hat im Rahmen der Beurteilung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 insbesondere darauf einzugehen, ob die organisatorischen, personellen und technischen Vorkehrungen zur Sicherstellung der Integrität, Vertraulichkeit, Authentizität und Verfügbarkeit der aufsichtlich relevanten Daten angemessen sind und wirksam umgesetzt werden. 2 Dabei ist insbesondere gesondert einzugehen auf 1. das IT-Sicherheitsmanagement, welches jedenfalls auch den Umgang mit sensiblen Zahlungsdaten im Sinne des § 1 Absatz 26 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes beinhaltet, 2. die technischen und betrieblichen Verfahren bei einem Notfall, einschließlich der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, sowie 3. die Beherrschung schwerer Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle einschließlich des Umgangs mit sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden. (2) Werden externe IT-Ressourcen eingesetzt, so erstrecken sich die vorgenannten Berichte auch auf diese IT-Ressourcen einschließlich deren Einbindung in das Institut. |
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