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Änderung § 11 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

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§ 11 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 11 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Ermittlung des Eigenkapitals


(Text neue Fassung)

§ 11 Ermittlung der Eigenmittel


vorherige Änderung

(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Das Eigenkapital ist im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

(3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.



(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der angemessenen Eigenmittel angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.

(2) Die Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.

(3) Kredite im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.

(heute geltende Fassung)