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Änderung § 11 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018
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§ 11 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 11 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
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(Text alte Fassung) § 11 Ermittlung des Eigenkapitals | (Text neue Fassung)§ 11 Ermittlung der Eigenmittel |
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Zahlungsinstitut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen. (2) Das Eigenkapital ist im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen. (3) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind. | (1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der angemessenen Eigenmittel angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen. (2) Die Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen. (3) Kredite im Sinne des § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind. |
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