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Änderung § 16 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018

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§ 16 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung
§ 16 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die von dem Zahlungsinstitut erstellte Gefährdungsanalyse der tatsächlichen Risikosituation des Zahlungsinstituts entspricht. 2 Die Beurteilungen nach den nachfolgenden Absätzen haben unter Berücksichtigung der Gefährdungsanalyse sowie der von der Innenrevision im Berichtszeitraum durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnis zu erfolgen.

(2) 1 Darüber hinaus
hat der Abschlussprüfer die internen Sicherungsmaßnahmen des Zahlungsinstituts zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung darzustellen und deren Angemessenheit zu beurteilen. 2 Dies enthält

1. die vom Zahlungsinstitut entwickelten und aktualisierten internen Grundsätze, geschäfts- und kundenbezogenen Sicherungssysteme und Kontrollen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Kundenakzeptanzpolitik und Monitoringmaßnahmen nach § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,

2. die Stellung und Tätigkeit des (Gruppen-)Geldwäschebeauftragten und seines Stellvertreters einschließlich ihrer Kompetenzen sowie die für eine ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Verfahren nach § 7 Absatz 1, 5 des Geldwäschegesetzes,

3.
die Unterrichtung der mit der Durchführung von Transaktionen und mit der Anbahnung und Begründung von Geschäftsbeziehungen befassten Beschäftigten über die Methoden bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die insofern bestehenden Pflichten zu ihrer Verhinderung sowie die entsprechenden Verfahren und Vorgaben.

(3) Des Weiteren
hat der Abschlussprüfer darzustellen und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten, insbesondere auch den verstärkten kundenbezogenen Sorgfaltspflichten in Fällen eines erhöhten Risikos und den Kundensorgfaltspflichten bei der Bargeldannahme, angemessen nachgekommen ist.

(4) Zu berichten ist ferner über
die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie der Pflicht zur institutsinternen Behandlung und Anzeige von Verdachtsfällen.

(5) 1 Der Abschlussprüfer hat darzustellen
und zu beurteilen, inwieweit das Zahlungsinstitut nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes angemessene Maßnahmen getroffen hat, um eine einheitliche Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen und die Einhaltung der kundenbezogenen Sorgfalts-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten in der Gruppe sicherzustellen. 2 Dies schließt auch die Angemessenheit vom Zahlungsinstitut ergriffener anderweitiger zusätzlicher Maßnahmen ein, soweit die nach Satz 1 zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat nicht zulässig sind.

(6) Sofern
die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen oder die Erfüllung von kundenbezogenen Sorgfaltspflichten durch das Zahlungsinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, ist hierüber ebenfalls zu berichten.

(7) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut seinen
Pflichten zur Feststellung, Überprüfung und Übermittlung der Auftraggeberdaten nachgekommen ist und welche Maßnahmen es zur Erkennung und Zurückweisung unvollständiger Auftraggeberdatensätze getroffen hat.

(8) Es ist darzustellen, wie das Zahlungsinstitut den in
§ 22 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Pflichten nachgekommen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht die Vorkehrungen darzustellen, die das verpflichtete Institut im Berichtszeitraum zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung getroffen hat. 2 Die Ausführungen des Abschlussprüfers müssen sich auf sämtliche im Erfassungsbogen nach Anlage 2 relevanten und einschlägigen Pflichten im Hinblick auf das Geschäftsmodell erstrecken.

(2) Hinsichtlich
der getroffenen Vorkehrungen hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht zu beurteilen:

1. deren Angemessenheit
und

2.
deren Wirksamkeit, soweit diese gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1 und 2 oder Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/847 gegeben sein muss.

(3) Bei Mutterunternehmen von Unternehmensgruppen
hat der Abschlussprüfer zudem die Vorkehrungen nach § 9 des Geldwäschegesetzes dahingehend zu beurteilen, ob

1. die Pflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, eine Risikoanalyse durchzuführen, wirksam erfüllt wurde und die Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes wirksam umgesetzt werden oder ihre wirksame Umsetzung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, und

2. im Fall des § 9 Absatz 3 Satz 2 des Geldwäschegesetzes sichergestellt ist, dass die im betreffenden Drittstaat ansässigen gruppenangehörigen Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen, und die Bundesanstalt über die insoweit getroffenen Maßnahmen informiert wurde.

(4) Der Abschlussprüfer hat
bei der Beurteilung nach den Absätzen 2 und 3 auch darauf einzugehen, ob die Risikoanalyse, die das Institut im Rahmen des Risikomanagements zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung gemäß § 5 des Geldwäschegesetzes erstellt hat, der tatsächlichen Risikosituation des Instituts entspricht.

(5) In Bezug auf
die Pflichten eines Instituts im Zusammenhang

1. mit dem automatisierten Abruf von Kontoinformationen nach § 24c des Kreditwesengesetzes hat der Abschlussprüfer bei der Beurteilung nach Absatz 2 insbesondere darauf einzugehen, ob
die vom Institut zur Erfüllung dieser Pflichten eingesetzten Verfahren die zutreffende Erfassung der jeweils aufgenommenen Identifizierungsdaten mit richtiger Zuordnung zum entsprechenden Konto im Abrufsystem gewährleisten, und

2. mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 25i des Kreditwesengesetzes in Bezug auf E-Geld
hat der Abschlussprüfer die Beurteilung nach Absatz 2 für jedes E-Geld-Produkt getrennt vorzunehmen.

(6) 1 Hat die Bundesanstalt gegenüber dem verpflichteten Institut nach dem Geldwäschegesetz oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz Anordnungen getroffen, die im Zusammenhang stehen mit den Pflichten des Instituts zur Verhinderung von Geldwäsche
und von Terrorismusfinanzierung, so hat der Abschlussprüfer darüber im Rahmen seiner Darstellung nach Absatz 1 zu berichten. 2 Zudem hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob das verpflichtete Institut diese Anordnungen ordnungsgemäß befolgt hat.

(7) Bei der Darstellung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung nach Absatz 1 und der Beurteilung dieser Vorkehrungen nach
den Absätzen 2 bis 6 hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse sämtlicher Prüfungen der internen Revision zu berücksichtigen, die im Berichtszeitraum der Prüfung durchgeführt worden sind.

(8) Bei der Darstellung der Risikosituation des Instituts hat der Abschlussprüfer zudem anhand der aktuellen und vollständigen Risikoanalyse des Instituts die folgenden Angaben
in die Anlage 2 aufzunehmen:

1. sämtliche vom Institut angebotene Hochrisikoprodukte,

2. die Anzahl aller Kunden des Instituts, den prozentualen Anteil der Kunden mit geringem Risiko
und den prozentualen Anteil der Hochrisikokunden sowie die Anzahl der politisch exponierten Personen unter den Kunden,

3. zu den Korrespondenzbeziehungen des Instituts im Sinne des § 1 Absatz 21 des Geldwäschegesetzes:

a)
die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, sowie

b) die Anzahl
der Korrespondenzbeziehungen des Instituts mit Instituten und Instituten im Sinne des Kreditwesengesetzes, die in einem Drittstaat ansässig sind, und von diesen Korrespondenzbeziehungen die Anzahl der Korrespondenzbeziehungen, die das Institut mit Instituten hat, die in einem Hochrisikostaat im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

4. zu den Zweigstellen, den Zweigniederlassungen
und den sonstigen nachgeordneten Unternehmen des Instituts:

a) deren Anzahl im Inland,

b) deren Anzahl in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

c) deren Anzahl in Drittstaaten und
von diesen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen die Anzahl der Zweigstellen, Zweigniederlassungen und sonstigen nachgeordneten Unternehmen, die in Hochrisikostaaten im Sinne des § 15 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes ansässig sind,

sowie

5. die Anzahl
der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut im Inland tätig sind, und die Anzahl der Agenten und E-Geld-Agenten, die für das Institut in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig sind.

(9) 1 Der Abschlussprüfer hat
die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zusätzlich in einen Erfassungsbogen nach Anlage 2 dieser Verordnung einzutragen und dort zu bewerten. 2 Für die Bewertung ist die für den Erfassungsbogen vorgegebene Klassifizierung zu verwenden. 3 Sofern die jeweiligen zugrundeliegenden Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeiten des Instituts nicht relevant sind, hat der Abschlussprüfer dies mit der Feststellung F 5 zu vermerken. 4 Der Erfassungsbogen ist Teil des Prüfungsberichts und vollständig auszufüllen.

(10) Die Vorschrift zum Prüfintervall nach
§ 15 Absatz 4 bleibt durch die vorstehenden Absätze unberührt.

(heute geltende Fassung)