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Änderung § 17 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018
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§ 17 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 17 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
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(Text alte Fassung) § 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste | (Text neue Fassung)§ 17 Berichterstattung über Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft |
(1) 1 Die Institute, über die die Zahlungsdienste abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. 2 Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen. (2) Die Absicherung der Kundengelder ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. | (1) 1 Die Zahlungsdienstleister, über die die Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft abgewickelt werden, sind unter Angabe der Kontoverbindung aufzuführen. 2 Die Teilnahme an Zahlungssystemen ist darzustellen. (2) 1 Die Absicherung der Kundengelder nach Maßgabe der §§ 17 und 18 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist darzustellen und ihre Wirksamkeit zu beurteilen. 2 Dabei ist insbesondere auf die Art und Ausgestaltung der Sicherung der Kundengelder nach den Methoden 1 oder 2 näher einzugehen. |
(Textabschnitt unverändert) (3) 1 Die Herkunft der Mittel für die Kreditvergabe ist darzustellen. 2 Die Laufzeit der Kredite ist anzugeben. 3 Dabei ist auch darauf einzugehen, ob Prolongationen stattgefunden haben. |
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