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Änderung § 20 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018
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§ 20 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 20 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Beurteilung der Ertragslage | |
(1) Die Entwicklung der Ertragslage ist zu beurteilen. | |
(Text alte Fassung) (2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Zahlungsinstituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. | (Text neue Fassung) (2) Zu berichten ist auf der Basis der Unterlagen des Instituts auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. |
(3) Mögliche Auswirkungen von Risiken auf die Entwicklung der Ertragslage sind darzustellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9100/al68245-0.htm