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Änderung § 21 ZahlPrüfbV vom 20.12.2018
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§ 21 ZahlPrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.12.2018 geltenden Fassung | § 21 ZahlPrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 20.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Risikolage und Risikovorsorge | |
(Text alte Fassung) (1) Die Risikolage des Zahlungsinstituts ist zu beurteilen. | (Text neue Fassung) (1) Die Risikolage des Instituts ist zu beurteilen. |
(2) 1 Das Verfahren zur Ermittlung der Risikovorsorge ist darzustellen und zu beurteilen. 2 Art, Umfang und Entwicklung der Risikovorsorge sind zu erläutern und die Angemessenheit der Risikovorsorge ist zu beurteilen. 3 Ist für den Zeitraum nach dem Bilanzstichtag neuer Risikovorsorgebedarf bekannt geworden, so ist hierüber zu berichten. |
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