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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Bundeskartellamtes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes (ZustAnOBMWi k.a.Abk.)
A. v. 29.09.2009 BGBl. I S. 3659 (Nr. 70); aufgehoben durch § 4 A. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3271
Geltung ab 05.02.2009; FNA: 2030-14-169 Beamte
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Geltung ab 05.02.2009; FNA: 2030-14-169 Beamte
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I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnis übertragen, über Widersprüche von Beschäftigten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des Bundeskartellamtes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zu entscheiden, soweit sie zum Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
II.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes wird der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten der in Abschnitt I bezeichneten Einrichtungen in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes übertragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 5. Februar 2009 anzuwenden.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung Otremba
In Vertretung Otremba
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