Tools:
Update via:
§ 1 - 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO (40. StVZOAusnV k.a.Abk.)
V. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2392; zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 V. v. 23.03.2000 BGBl. I S. 310
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 9232-1-40 Zulassung zum Straßenverkehr
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 9232-1-40 Zulassung zum Straßenverkehr
§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Einrichtungen und Schaltungen zulässig, die das Aufleuchten der Bremsleuchten bewirken, wenn eine Betriebsbremsung zu erwarten ist. Dies gilt nur, wenn
- 1.
- diese Einrichtungen und Schaltungen die in der Anlage aufgeführten Anforderungen erfüllen und
- 2.
- für diese Einrichtungen und Schaltungen eine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt worden ist.
Zitierungen von § 1 40. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 40. StVZOAusnV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
40. StVZOAusnV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 40. StVZOAusnV
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 1 tritt am 1. Januar 2006 für neu in den Verkehr kommende Fahrzeuge außer ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/911/a12818.htm