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Änderung § 10 RechZahlV vom 30.04.2011

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§ 10 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 10 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Forderungen an Kreditinstitute - Posten 2


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:

(Text neue Fassung)

1 Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. 2 Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch:

1. Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind,

2. nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind,

3. Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere,

4. Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte.

vorherige Änderung

§ 5 bleibt unberührt. Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten, die der Anforderung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.



3 § 5 bleibt unberührt. 4 Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen.


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