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Änderung § 14 RechZahlV vom 30.04.2011

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§ 14 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 14 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Beteiligungen - Posten 7


(Text alte Fassung)

Zahlungsinstitute in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.

(Text neue Fassung)

1 Institute im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft haben Geschäftsguthaben bei Genossenschaften unter dem Posten 7 'Beteiligungen' auszuweisen. 2 In diesem Fall ist die Postenbezeichnung entsprechend anzupassen.


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