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Änderung § 32 RechZahlV vom 30.04.2011
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§ 32 RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 32 RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 12.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 25 Abs. 3 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 340n Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Handelsgesetzbuchs handelt, wer als Geschäftsleiter im Sinn des § 1 Absatz 8 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder als Mitglied des Aufsichtsrats bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses |
1. entgegen § 2 in Verbindung mit §§ 9, 10 Satz 1, 2 oder Satz 4, §§ 11 bis 18, 19 Satz 1, §§ 20 bis 25, 26 Satz 1 oder Satz 3 oder § 27 Satz 1 oder Satz 3 ein dort genanntes Formblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet, 2. entgegen § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nachrangige Vermögensgegenstände nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ausweist, 3. entgegen § 7 einen dort genannten Betrag nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufgliedert oder 4. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 oder § 30 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise in den Anhang aufnimmt. (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für den Konzernabschluss im Sinn des § 31. |
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