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Änderung § 19 RechZahlV vom 21.12.2018

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§ 19 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
§ 19 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Eigenkapital - Posten 11


(Text alte Fassung)

1 Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2 Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung 'gezeichnetes Kapital' in das Bilanzformblatt eingetragen werden.

(Text neue Fassung)

1 Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2 Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung 'gezeichnetes Kapital' in das Bilanzformblatt eingetragen werden.

(heute geltende Fassung)