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Änderung § 19 RechZahlV vom 21.12.2018
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§ 19 RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 19 RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Eigenkapital - Posten 11 | |
(Text alte Fassung) 1 Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2 Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung 'gezeichnetes Kapital' in das Bilanzformblatt eingetragen werden. | (Text neue Fassung) 1 Als gezeichnetes Kapital sind, ungeachtet ihrer genauen Bezeichnung im Einzelfall, alle Beträge auszuweisen, die entsprechend der Rechtsform des Instituts im Sinn des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes als von den Gesellschaftern oder anderen Eigentümern gezeichnete Eigenkapitalbeträge gelten; auch Einlagen stiller Gesellschafter sowie Geschäftsguthaben sind in diesen Posten einzubeziehen. 2 Die genaue Bezeichnung im Einzelfall kann zusätzlich zu der Postenbezeichnung 'gezeichnetes Kapital' in das Bilanzformblatt eingetragen werden. |
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