Tools:
Update via:
Änderung § 3 RechZahlV vom 30.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 RechZahlV, alle Änderungen durch Artikel 9 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie der RechZahlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3 RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung | § 3 RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Getrennte Rechnungslegung | |
(Text alte Fassung) Für Zahlungsdienste nach § 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung getrennt auszuweisen. Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen. | (Text neue Fassung) 1 Für Zahlungsdienste nach § 1 und für die Ausgabe von E-Geld nach § 1a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie für sonstige Geschäfte sind die Angaben in der Rechnungslegung jeweils getrennt auszuweisen. 2 Die Positionen der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind nach Maßgabe der Formblätter entsprechend ihrer Herkunft aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld oder aus sonstigen Tätigkeiten zu unterteilen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9111/al27827-0.htm