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Änderung § 11 RechZahlV vom 30.04.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 RechZahlV, alle Änderungen durch Artikel 9 2. EGeldRLUG am 30. April 2011 und Änderungshistorie der RechZahlV

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§ 11 RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 11 RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Forderungen an Kunden - Posten 3


(Text alte Fassung)

Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' handelt. § 5 bleibt unberührt. Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten aus Krediten sind die gemäß § 2 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.

(Text neue Fassung)

1 Als Forderungen an Kunden sind alle Arten von Vermögensgegenständen auszuweisen, die Forderungen an in- und ausländische Nichtbanken darstellen, soweit es sich nicht um börsenfähige Schuldverschreibungen im Sinn des Postens 5 'Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere' handelt. 2 § 5 bleibt unberührt. 3 Als Forderungen an Kunden aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld aus Krediten sind die gemäß § 2 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes gewährten Kredite auszuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)