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Änderung § 9 RechZahlV vom 21.12.2018
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§ 9 RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 9 RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Barreserve - Posten 1 | |
(Text alte Fassung) 1 Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. 2 Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten 'Sonstige Vermögensgegenstände' (Posten 13) zu erfassen. | (Text neue Fassung) 1 Als Barreserve sind gesetzliche Zahlungsmittel einschließlich der ausländischen Noten und Münzen sowie Postwertzeichen und Gerichtsgebührenmarken auszuweisen. 2 Zu einem höheren Betrag als dem Nennwert erworbene Gedenkmünzen sowie Goldmünzen, auch wenn es sich um gesetzliche Zahlungsmittel handelt, und Barrengold sind abweichend von Satz 1 im Posten 'Sonstige Vermögensgegenstände' (Posten 12) zu erfassen. 3 Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen nur täglich fällige Guthaben einschließlich der täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer des Instituts ausgewiesen werden. |
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