Tools:
Update via:
Änderung § 10 RechZahlV vom 21.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 RechZahlV, alle Änderungen durch Artikel 1 RechZahlVÄndV am 21. Dezember 2018 und Änderungshistorie der RechZahlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10 RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung | § 10 RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2619 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Forderungen an Kreditinstitute - Posten 2 | |
1 Als Forderungen an Kreditinstitute sind alle Arten von Forderungen an in- und ausländische Kreditinstitute auszuweisen. 2 Zu den Forderungen an Kreditinstitute gehören auch: 1. Namensschuldverschreibungen sowie nicht börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen, die nicht Teile einer Gesamtemission sind, 2. nicht börsenfähige Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, 3. Namensgeldmarktpapiere und nicht börsenfähige Inhabergeldmarktpapiere, 4. Namensgenussscheine, nicht börsenfähige Inhabergenussscheine und andere nicht in Wertpapieren verbriefte rückzahlbare Genussrechte. | |
(Text alte Fassung) 3 § 5 bleibt unberührt. 4 Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen. | (Text neue Fassung) 3 § 5 bleibt unberührt. 4 Forderungen an Kreditinstitute aus Zahlungsdiensten und aus der Ausgabe von E-Geld, die der Anforderung des § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genügen und auf Treuhandkonten unterhalten werden, sind gesondert auszuweisen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9111/al68457-0.htm