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Synopse aller Änderungen der RechZahlV am 31.12.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2010 durch Artikel 2 der RechVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechZahlV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RechZahlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | RechZahlV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.06.2011 BGBl. I S. 1041 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Anwendungsbereich § 1 Anwendungsbereich Abschnitt 2 Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung § 2 Formblätter § 3 Getrennte Rechnungslegung § 4 Nachrangige Vermögensgegenstände und Schulden § 5 Wertpapiere § 6 Restlaufzeit § 7 Fristengliederung § 8 Anteilige Zinsen Abschnitt 3 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz - Formblatt 1 Unterabschnitt 1 Posten der Aktivseite § 9 Barreserve - Posten 1 § 10 Forderungen an Kreditinstitute - Posten 2 § 11 Forderungen an Kunden - Posten 3 § 12 Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere - Posten 5 § 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere - Posten 6 § 14 Beteiligungen - Posten 7 | |
(Text alte Fassung) § 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 13 | (Text neue Fassung) § 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 12 |
Unterabschnitt 2 Posten der Passivseite § 16 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten - Posten 1 § 17 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden - Posten 2 § 18 Rückstellungen - Posten 6 § 19 Eigenkapital - Posten 11 § 20 Unwiderrufliche Kreditzusagen - Posten 1 unter dem Strich Abschnitt 4 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung - Formblatt 2 § 21 Zinserträge - Posten 1 § 22 Zinsaufwendungen - Posten 2 § 23 Provisionserträge - Posten 5 § 24 Provisionsaufwendungen - Posten 6 § 25 Allgemeine Verwaltungsaufwendungen - Posten 8 § 26 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführungen zu Rückstellungen im Kreditgeschäft - Posten 11, Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft - Posten 12 § 27 Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere - Posten 13, Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren - Posten 14 Abschnitt 5 Anhang § 28 Zusätzliche Erläuterungen § 29 Zusätzliche Pflichtangaben § 30 Termingeschäfte Abschnitt 6 Konzernrechnungslegung § 31 Konzernrechnungslegung Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten § 32 Ordnungswidrigkeiten Abschnitt 8 Schlussvorschriften § 33 Erstmalige Anwendung § 34 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 2) Formblatt 1 Anlage 2 (zu § 2) Formblatt 2 | |
§ 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 13 | § 15 Sonstige Vermögensgegenstände - Posten 12 |
Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 13) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind. | Als Sonstige Vermögensgegenstände (Posten 12) sind Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Dies gilt auch dann, wenn sie unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben worden sind. Hierzu zählen ferner nicht in Wertpapieren verbriefte Genussrechte, die nicht rückzahlbar sind. |
§ 33 Erstmalige Anwendung | |
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. (2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat. (3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen: 1. die folgenden Posten entfallen: a) im Aktivposten 9 'Immaterielle Anlagewerte' aa) der Unterposten a) aa) bis dd), bb) der Unterposten b) aa) bis dd), | |
b) Aktivposten 16 'Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung'; | b) Aktivposten 15 'Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung'; 1a. die Bezeichnung des Passivpostens 11a) lautet wie folgt: 'gezeichnetes Kapital'; |
2. die Bezeichnung des Passivpostens 11c) bb) 'Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'Rücklage für eigene Anteile' ersetzt; 3. nach Passivposten 6 'Rückstellungen' ist der Passivposten 6a 'Sonderposten mit Rücklageanteil' einzufügen. (4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen: 1. folgende Posten sind einzufügen: a) nach dem Posten 7 'Sonstige betriebliche Erträge' der Posten 7a 'Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil' und b) nach dem Posten 15 'Aufwendungen aus Verlustübernahme' der Posten 15a 'Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil'; 2. die Bezeichnung des Postens 27b 'aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'aus der Rücklage für eigene Anteile' ersetzt; 3. die Bezeichnung des Postens 29b 'in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'in die Rücklage für eigene Anteile' ersetzt. (5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. | |
(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt. | |
Anlage 1 (zu § 2) Formblatt 1 | |
(siehe BGBl. I 2009 S. 3687 - 3688) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9111/v171586-2010-12-31.htm