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Synopse aller Änderungen der RechZahlV am 22.07.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2013 durch Artikel 27 des AIFM-UmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RechZahlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

RechZahlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung
RechZahlV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 7 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Wertpapiere


(1) Als Wertpapiere sind auszuweisen:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Aktien, Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenussscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind,

(Text neue Fassung)

1. Aktien, Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Zins- und Gewinnanteilscheine, börsenfähige Inhaber- und Ordergenussscheine, börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, auch wenn sie vinkuliert sind, unabhängig davon, ob sie in Wertpapierurkunden verbrieft oder als Wertrechte ausgestaltet sind,

2. börsenfähige Orderschuldverschreibungen, soweit sie Teile einer Gesamtemission sind,

3. andere festverzinsliche Inhaberpapiere, soweit sie börsenfähig sind, und

4. andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, insbesondere ausländische Geldmarktpapiere, die zwar auf den Namen lauten, aber wie Inhaberpapiere gehandelt werden.

(2) Als börsenfähig gelten Wertpapiere, die die Voraussetzungen einer Börsenzulassung erfüllen; bei Schuldverschreibungen genügt es, dass alle Stücke einer Emission hinsichtlich Verzinsung, Laufzeitbeginn und Fälligkeit einheitlich ausgestattet sind.

(3) Als börsennotiert gelten Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, außerdem Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen sind oder gehandelt werden.



§ 13 Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere - Posten 6


Als Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sind auszuweisen:

1. Aktien, soweit sie nicht im Posten 7 'Beteiligungen' oder im Posten 8 'Anteile an verbundenen Unternehmen' auszuweisen sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Zwischenscheine, Investmentanteile, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und



2. Zwischenscheine, Anteile oder Aktien an Investmentvermögen, Optionsscheine, Gewinnanteilscheine, als Inhaber- oder Orderpapiere ausgestaltete börsenfähige Genussscheine sowie andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie börsennotiert sind, und

3. vor Fälligkeit hereingenommene Gewinnanteilscheine.



§ 33 Erstmalige Anwendung


(1) Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Oktober 2008 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(2) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vor dem 31. Dezember 2010 endendes Geschäftsjahr ist diese Verordnung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 anzuwenden, soweit das Unternehmen von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch gemacht hat.

(3) Für das Formblatt 1 gelten folgende Veränderungen:

1. die folgenden Posten entfallen:

a) im Aktivposten 9 'Immaterielle Anlagewerte'

aa) der Unterposten a) aa) bis dd),

bb) der Unterposten b) aa) bis dd),

b) Aktivposten 15 'Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung';

1a. die Bezeichnung des Passivpostens 11a) lautet wie folgt: 'gezeichnetes Kapital';

2. die Bezeichnung des Passivpostens 11c) bb) 'Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'Rücklage für eigene Anteile' ersetzt;

3. nach Passivposten 6 'Rückstellungen' ist der Passivposten 6a 'Sonderposten mit Rücklageanteil' einzufügen.

(4) Für das Formblatt 2 gelten folgende Veränderungen:

1. folgende Posten sind einzufügen:

a) nach dem Posten 7 'Sonstige betriebliche Erträge' der Posten 7a 'Erträge aus der Auflösung von Sonderposten mit Rücklageanteil' und

b) nach dem Posten 15 'Aufwendungen aus Verlustübernahme' der Posten 15a 'Einstellungen in Sonderposten mit Rücklageanteil';

2. die Bezeichnung des Postens 27b 'aus der Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'aus der Rücklage für eigene Anteile' ersetzt;

3. die Bezeichnung des Postens 29b 'in die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen' wird durch die Bezeichnung 'in die Rücklage für eigene Anteile' ersetzt.

(5) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288) ist erstmals auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht eines E-Geld-Instituts für das nach dem 30. April 2011 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(6) Das Formblatt 1 in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) ist erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen. Absatz 2 bleibt unberührt.

vorherige Änderung

 


(7) Die §§ 5 und 13 in der Fassung des AIFM-Umsetzungsgesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für nach dem 21. Juli 2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden.