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Änderung § 14 GKrimDAPrV vom 01.04.2014

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§ 14 GKrimDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 14 GKrimDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Modulprüfungen


(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen (Modulprüfung).

(2) Modulprüfungen in den Fachstudien werden durchgeführt in Form von

1. Klausuren,

2. Präsentationen,

3. Hausarbeiten,

4. Sprachtests,

(Text alte Fassung)

5. Stundenprotokollen,

6. mündlichen Leistungen,

7.
Kurzvorträgen oder

8.
qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungsabnahmen.

Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen.

(3) Präsentationen und Kurzvorträge werden von jeweils zwei Prüfenden bewertet. § 13 Absatz 3 Satz 1 und 3 ist nicht anzuwenden. Eine Klausur oder Hausarbeit wird zusätzlich von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer bewertet, wenn sie zuvor mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.

(4) Modulprüfungen in den berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus Praktikumsberichten. Außerdem erstellen die Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden für jedes Modul vier dienstliche Bewertungen, die die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale enthalten. Die Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.

(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Präsentation der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.

(Text neue Fassung)

5. Lehrveranstaltungsprotokollen,

6. Kurzvorträgen oder

7.
qualifizierten praktischen und sportlichen Leistungsabnahmen.

Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Näheres regelt das Modulhandbuch.

(3) Die Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 entsprechen der Zwischenprüfung des gemeinsamen Grundstudiums der Fachhochschule. Die Leistungen, die in den Prüfungen in den Modulen 1 bis 4 erbracht wurden, werden von der nach § 12 zuständigen Stelle gesondert bescheinigt.

(4) Die Bewertung der Module in den berufspraktischen Studienzeiten setzt sich aus den Bewertungen der Praktikumsberichte und den dienstlichen Bewertungen zusammen. Die dienstlichen Bewertungen enthalten die wesentlichen Leistungs- und Befähigungsmerkmale der Studierenden; sie werden von den Ausbildungsverantwortlichen unter Beteiligung der Ausbildenden erstellt. Näheres regelt das Modulhandbuch. Die dienstlichen Bewertungen sind mit den Studierenden zu besprechen.

(5) Die Modulprüfungen sollen spätestens eine Woche vor der Verteidigung der Bachelorarbeit abgeschlossen sein.