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Änderung § 24 GKrimDAPrV vom 01.04.2014

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§ 24 GKrimDAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 24 GKrimDAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.02.2015 BGBl. I S. 98

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§ 24 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 24 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen


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(1) Auf Antrag werden anerkannt

1. Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie

2. Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,

wenn sie mit den im Bachelorstudium 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind und keine wesentlichen Unterschiede zu diesen Leistungen bestehen.

(2) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den Modulen 1 bis 4 entscheidet das Dekanat am Zentralbereich der Fachhochschule. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen in den übrigen Modulen entscheidet die nach § 12 zuständige Stelle. Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.