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VII. - Organisationserlass des Bundeskanzlers (BKOrgErl k.a.Abk.)

E. v. 22.10.2002 BGBl. I S. 4206
Geltung ab 26.10.2002; FNA: 1103-7-1 Bundesregierung
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VII.



Dem Auswärtigen Amt wird aus dem Geschäftsbereich des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung die Zuständigkeit für die politische Öffentlichkeitsarbeit Ausland übertragen.

 
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