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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
§ 2 - Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)
V. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3783 (Nr. 74); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2129-53-1 Umweltschutz
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Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2129-53-1 Umweltschutz
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§ 2 Anzeige der Marktteilnahme (zu § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes)
(1) Für die Anzeige eines Herstellers nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes sind Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:
- 1.
- Name und Rechtsform des Herstellers,
- 2.
- Anschrift des Herstellers, bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat,
- 3.
- Kontaktdaten des Herstellers, bestehend aus Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und dem Namen der zuständigen Kontaktperson beim Hersteller,
- 4.
- Handelsregistereintrag des Herstellers, bestehend aus Handelsregisternummer und Registergericht, oder, falls der Hersteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gewerbeanzeige des Herstellers, bestehend aus dem Datum der Gewerbeanzeige und der Gemeindekennzahl,
- 5.
- Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig wird.
(2) Für Hersteller von Gerätebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 Angaben zu folgenden Kategorien erforderlich:
- 1.
- eine Erklärung über die Teilnahme des Herstellers am Gemeinsamen Rücknahmesystem der Hersteller für Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer,
- 2.
- eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes),
- 3.
- Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten (§ 19 des Batteriegesetzes).
(3) Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien sind ergänzend zu Absatz 1 erforderlich:
- 1.
- eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie
- 2.
- nähere Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.
(4) Zur Veröffentlichung im Internet nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Batteriegesetzes sind bestimmt:
- 1.
- die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
- von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 die Postleitzahl, der Ort und der Staat,
- 3.
- von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 die Internetadresse,
- 4.
- die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5,
- 5.
- die Angaben nach Absatz 2 Satz 1 ohne die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 sowie
- 6.
- die Angaben nach Absatz 3.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9121/a165138.htm