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§ 6a - Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV)

V. v. 18.11.2009 BGBl. I S. 3790 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 4101-17 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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§ 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen



Für die Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 253 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten bei der Anwendung des § 6 an die Stelle von 84 Monatsendständen 120 Monatsendstände.





 

Frühere Fassungen von § 6a RückAbzinsV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.03.2016Artikel 9 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
vom 11.03.2016 BGBl. I S. 396

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a RückAbzinsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a RückAbzinsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RückAbzinsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 RückAbzinsV Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (vom 17.03.2016)
...  6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung ... Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des § 6a in der ab dem 17. März 2016 geltenden Fassung auch rückwirkend auf Basis der Daten des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 9 WohnImmoKredRLUG Änderung der Rückstellungsabzinsungsverordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen ... 1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Berechnung des Aufschlags bei Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen ... und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften § 6a in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung ... Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen nach Maßgabe des § 6a in der ab dem 17. März 2016 geltenden Fassung auch rückwirkend auf Basis der Daten des ...