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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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§ 3 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 3 Art und Umfang der Berichterstattung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
(2) Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Dabei sind auch bedeutsame Vorgänge, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, zu berücksichtigen und im Prüfungsbericht darzulegen.
(3) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Prüfungsergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag beschränken.
(4) Hat nach § 30 des Kreditwesengesetzes die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind, dann ist hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.
(5) Die Berichterstattung über die Prüfung kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in einen Teilprüfungsbericht I und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. Die Aufteilung soll über mehrere Jahre hinweg stetig erfolgen. Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Zuge des Teilprüfungsberichts II zu berichten. Jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank einzureichen.
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Zitierungen von § 3 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 PrüfbV Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht
... für den Konzernprüfungsbericht die nachfolgenden Absätze sowie die §§ 2 bis 8, 35 Absatz 1 und 2 sowie § 38 Nummer 1 und 2 entsprechend. (2) Die ...
Anlage 2 PrüfbV (zu § 60) SON02
... a) für das Kontingent für gewerbliche Beleihungen nach § 3 236 b) für das Kontingent für Darlehen an ...
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