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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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§ 10 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation
(1) 1Der Abschlussprüfer hat die Angemessenheit des Risikomanagements gemäß § 25a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie die weiteren Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes unter Berücksichtigung der Komplexität und des Umfangs der von dem Institut eingegangenen Risiken zu beurteilen. 2Dabei ist insbesondere auf Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken einschließlich der Zinsänderungsrisiken des Anlagebuchs, Liquiditäts- und operationelle Risiken gesondert einzugehen. 3Bei Pfandbriefbanken ist zusätzlich über die Einhaltung des § 27 des Pfandbriefgesetzes zu berichten.
(2) Die Angemessenheit der Internen Revision des Instituts ist zu beurteilen.
Text in der Fassung des Artikels 16a Restrukturierungsgesetz G. v. 9. Dezember 2010 BGBl. I S. 1900 m.W.v. 1. Januar 2011
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Frühere Fassungen von § 10 PrüfbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 16a Restrukturierungsgesetz vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
... machen, sind nach Maßgabe der Ausübung des Wahlrechts die Vorschriften des § 10 betreffend des internen Kontrollverfahrens, des § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des ...
§ 44 PrüfbV Organisation und Auflagen
... Im Rahmen der Berichterstattung gemäß den §§ 8 und 10 sind die Besonderheiten des Bausparkassengeschäfts hervorzuheben. Dabei ist auch auf etwaige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 16a RStruktG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... § 10 Absatz 1 Satz 1 der Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3793) wird ...
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