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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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§ 14 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 14 Ermittlung der Eigenmittel
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung des haftenden Eigenkapitals, des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals und der Drittrangmittel im Rahmen der bankaufsichtlichen Meldungen angemessen sind; wesentliche Verfahrensänderungen während des Berichtszeitraums sind darzustellen.
(2) Kredite im Sinne des § 10 Absatz 2a Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sind auch danach zu beurteilen, ob sie zu marktmäßigen Bedingungen gewährt werden und banküblich besichert sind.
Zitierungen von § 14 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 37 PrüfbV Zusammengefasste Eigenmittel
... den nach § 10 des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 14 bis 17 gelten entsprechend. (2) Soweit Konzernabschlüsse für die Ermittlung ...
§ 53 PrüfbV Ausnahmeregelung
... des Meldewesens zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf ...
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