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§ 16 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Solvabilitätskennzahl



(1) Es ist zu beurteilen, ob die vom Institut getroffenen Vorkehrungen zur ordnungsgemäßen Ermittlung der Solvabilitätskennzahl angemessen sind. Dabei ist insbesondere auf Änderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum einzugehen.

(2) Die Ermittlung der Solvabilitätskennzahl zum Bilanzstichtag ist gegliedert nach den jeweiligen Anrechnungsbeträgen darzustellen. Die Entwicklung der Eigenkapitalquote ist darzustellen.



 

Zitierungen von § 16 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 PrüfbV Ausnahmen für gruppenangehörige Institute
... des internen Kontrollverfahrens, des § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 5, des § 16 sowie des § 23 Absatz 1 Satz 3 und des § 25 Absatz 3 dieser Verordnung nicht ...
§ 37 PrüfbV Zusammengefasste Eigenmittel
... nach § 10 des Kreditwesengesetzes anerkannten Bestandteilen entsprechen. Die §§ 14 bis 17 gelten entsprechend. (2) Soweit Konzernabschlüsse für die Ermittlung ...
§ 53 PrüfbV Ausnahmeregelung
... Die Vorschriften der §§ 15, 16 Absatz 2 und des § 18 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht ... zu berichten ist. (2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, ...