Der Prüfer hat die Angemessenheit der Prozesse zur Ermittlung und Offenlegung der Informationen nach den §§
319 bis 337 der
Solvabilitätsverordnung zu beurteilen. Im Prüfungsbericht ist darauf einzugehen, ob die in den §§
319 bis 337 der
Solvabilitätsverordnung Institut vom Offenlegungspflichten geforderten eingehalten wurden.
§ 53 PrüfbV Ausnahmeregelung ... Die Vorschriften der §§ 15, 16 Absatz 2 und des § 18 sind nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht befugt sind, sich Eigentum ... (2) Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermittlung, die ...