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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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§ 19 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 19 Anzeigewesen



Die Organisation des Anzeige- und Meldewesens ist zu beurteilen. Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen und Meldungen ist einzugehen, festgestellte wesentliche Verstöße sind aufzuführen.

 
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Zitierungen von § 19 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 PrüfbV Zusammengefasste Eigenmittel
... und deren Auswirkungen auf die Eigenmittelausstattung sind zu beurteilen. (3) § 19 gilt entsprechend für das Anzeige- und Meldewesen des übergeordneten Instituts auf Ebene ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

SEPA-Begleitgesetz
G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610
Artikel 3 SEPA-BG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe zu Unterabschnitt 6 wie folgt gefasst: „Unterabschnitt 6 ... Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012". 2. Nach § 19 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 6 wie folgt gefasst: „Unterabschnitt ...