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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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§ 26 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten
§ 26 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Beurteilung der Werthaltigkeit der Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 2 hat sich auf die Angemessenheit der gebildeten Risikovorsorge zu erstrecken.
(2) Soweit für die Beurteilung eines Kredits im Sinne des § 25 Absatz 2 Nummer 3 die Sicherheiten zugrunde gelegt werden, ist deren Verwertbarkeit zu beurteilen; nach Möglichkeit ist der voraussichtliche Realisationswert anzugeben.
(3) Bei bemerkenswerten Krediten an ausländische Schuldner ist auch das damit verbundene Länderrisiko zu beurteilen.
Zitierungen von § 26 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 43 PrüfbV Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
... oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 25, 26 ) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte ...
§ 53 PrüfbV Ausnahmeregelung
... verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln. Die §§ 23 bis 27 sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass über Art und Umfang der ... Darüber hinaus sind die §§ 11, 13 bis 15, 16 Absatz 2, die §§ 18 und 23 bis 27 nicht anzuwenden auf Finanzdienstleistungsinstitute, die die Anlagevermittlung, die ...
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