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§ 36 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen



(1) Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. § 10 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen der §§ 13b und 13c des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13b Absatz 1 und § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

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Zitierungen von § 36 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 PrüfbV Zusätzliche Angaben
... der §§ 36 und 37 ist bei übergeordneten Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, ...