Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 41 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft
(1) Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben, sind die Barwerte aus den zur Deckung verwendeten Werten, untergliedert nach Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen, anzugeben.
(2) Die Untergliederung ist entbehrlich, soweit sich diese Angaben aus dem Anhang oder einer Anlage zum Prüfungsbericht ergeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9125/a165202.htm