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§ 43 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben



Bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben und die Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe oder Flugzeugpfandbriefe ausgeben, sind im Rahmen der Einzelkreditbesprechung (§§ 25, 26) bei den zur Deckung verwendeten Werten auch der von dem jeweiligen Kreditinstitut ermittelte Beleihungswert unter Angabe von Ertragswert (einschließlich des Rohertrages, der Bewirtschaftungskosten sowie des angewandten Kapitalisierungszinssatzes) und Sachwert beziehungsweise der Schiffsbeleihungswert oder der Flugzeugbeleihungswert anzugeben. Es ist anzugeben, ob der Beleihungswert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ermittelt wurde. Die Beurteilung einzelner Deckungskredite und ihre Darstellung kann sich auf die Ergebnisse der Deckungsprüfung durch die Bundesanstalt stützen. Satz 3 gilt nicht für

1.
Darlehensaufstockungen (Nachbeleihungen),

2.
notleidende Kredite,

3.
Kredite im Sinne des § 25 Absatz 2,

4.
Beleihungen gewerblich oder industriell genutzter Grundstücke, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 4 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen,

5.
Kredite an Bauunternehmen, Bauträgergesellschaften oder Wohnungsunternehmen zur Finanzierung von Wohnungsbauten, sofern sie insgesamt den Betrag von 6 Prozent des haftenden Eigenkapitals übersteigen. Bei der Berechnung der Kredite können Beleihungen von fertiggestellten Mietwohnungsbauten und Eigentumswohnungen, deren Ertrag im Wesentlichen sichergestellt ist, sowie von bereits verkauften Eigenheimen außer Ansatz bleiben.