Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 49 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|
§ 49 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen
Das Zinsergebnis ist jeweils im Vergleich zum Vorjahr wie folgt aufzugliedern:
- 1.
- kollektive Marge und kollektives Zinsergebnis (Gegenüberstellung der für die Refinanzierung von Bauspardarlehen entstandenen Zinsaufwendungen für Bauspareinlagen und der Zinserträge aus Bauspardarlehen),
- 2.
- Marge und Zinsergebnis aus der Zwischenanlage der freien Kollektivmittel,
- 3.
- Marge und Zinsergebnis aus dem über Fremdmittel (ohne Bauspareinlagen) refinanzierten Teil des Vor- und Zwischenfinanzierungsgeschäfts beziehungsweise aus den sonstigen Baudarlehen (bei nennenswertem Umfang),
- 4.
- verbleibendes Zinsergebnis aus Eigenmitteln und unverzinslichen Passiva (Residualgröße).
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9125/a165210.htm