§ 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben
Bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben, sind die Zusammensetzung der Leasinggüter, Vertragstypen, Abschreibungsmethoden, Abgrenzung von Mietsonderzahlungen, Veräußerungsverluste und Vorsorgen anzugeben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9125/a165216.htm