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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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§ 60 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 60 Datenübersichten
§ 60 wird in 6 Vorschriften zitiert
Als Teil des Prüfungsberichts sind die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechender Vorjahresdaten zu ergänzen.
Zitierungen von § 60 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 14 2. EGeldRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... sonstigen strafbaren Handlungen". b) Nach der Angabe „Anlage 5 (zu § 60 )" wird folgende Angabe angefügt: „Anlage 6 (zu § 21)". ... wird. § 20 Absatz 4 bleibt unberührt." 3. Nach Anlage 5 (zu § 60 ) wird folgende Anlage 6 angefügt: „Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen ...
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