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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 19.06.2015 aufgehoben
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Anlage 3 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 3 (zu § 60) SON03
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.
Position | Berichtsjahr (1) | Vorjahr (2) | ||
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Hypothekenpfandbriefe ausgeben | ||||
1. Hypothekendarlehen | ||||
a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG) | 150 | |||
b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) | 151 | |||
c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG | 152 | |||
d) Deckungshypotheken insgesamt | 153 | |||
e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen Neubauten | 154 | |||
f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG | 155 | |||
g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG | 157 | |||
h) Deckungshypotheken an Bauplätzen | 156 | |||
2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG | ||||
a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt | 158 | |||
b) Durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 PfandBG verbürgte Darlehen | 159 | |||
c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG | 160 | |||
d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG | 161 | |||
(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die öffentliche Pfandbriefe ausgeben | ||||
1. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG | 920 | |||
(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Schiffspfandbriefe ausgeben | ||||
1. Schiffshypothekendarlehen | ||||
a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG) | 164 | |||
b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) | 165 | |||
(4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken, die Flugzeugpfandbriefe ausgeben | ||||
1. Flugzeugdarlehen | ||||
a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG) | 930 | |||
b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) | 931 |
Zitierungen von Anlage 3 PrüfbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PrüfbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 60 PrüfbV Datenübersichten
... sind die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um ... in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechender Vorjahresdaten zu ...
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