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Anlage 3 - Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)

V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793 (Nr. 75); aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Geltung ab 26.11.2009; FNA: 7610-2-37 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 3 (zu § 60) SON03


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ergänzungen zur Datenübersicht für Institute, die das Pfandbriefgeschäft betreiben

Die angegebenen Beträge (kaufmännische Rundung) lauten auf Tsd. Euro (EUR); Prozentangaben sind mit einer Nachkommastelle anzugeben.

Position  Berichtsjahr (1) Vorjahr (2)
(1) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Hypothekenpfandbriefe ausgeben
   
1. Hypothekendarlehen    
a) Hypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze (§ 14 PfandBG) 150  
b) Hypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 151  
c) Höchstgrenze gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 PfandBG 152  
d) Deckungshypotheken insgesamt 153  
e) Deckungshypotheken an Bauplätzen und noch nicht ertragsfähigen
Neubauten
154  
f) Höchstgrenze § 16 Absatz 3 Satz 1 PfandBG 155  
g) Höchstgrenzen § 16 Absatz 3 Satz 2 PfandBG 157  
h) Deckungshypotheken an Bauplätzen 156  
2. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG    
a) Kredite an öffentliche Stellen insgesamt 158  
b) Durch öffentliche Stellen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
PfandBG verbürgte Darlehen
159  
c) Kredite an öffentliche Stellen im Ausland gemäß § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis e PfandBG
160  
d) Höchstgrenze gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 PfandBG 161  
(2) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die öffentliche Pfandbriefe ausgeben
   
 1. Kredite an öffentliche Stellen gemäß § 20 PfandBG 920  
(3) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Schiffspfandbriefe ausgeben
   
1. Schiffshypothekendarlehen    
a) Schiffshypothekendarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 22 Absatz 2 Satz 1 PfandBG)
164  
b) Schiffshypothekendarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze
(freie Spitze)
165  
(4) Zusätzliche Daten zum Kreditgeschäft von Pfandbriefbanken,
die Flugzeugpfandbriefe ausgeben
   
1. Flugzeugdarlehen    
a) Flugzeugdarlehen innerhalb der Beleihungsgrenze
(§ 26b Absatz 2 Satz 1 PfandBG)
930  
b) Flugzeugdarlehen außerhalb der Beleihungsgrenze (freie Spitze) 931  




 

Zitierungen von Anlage 3 PrüfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 PrüfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 PrüfbV Datenübersichten
... sind die auf das jeweilige Institut anwendbaren Formblätter in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um ... in den Anlagen 1 bis 5 auszufüllen und beizufügen. Die Formblätter in den Anlagen 1 bis 4 sind um die Angabe entsprechender Vorjahresdaten zu ...