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Änderung § 21a PrüfbV vom 09.04.2013
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§ 21a PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung | § 21a PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 03.04.2013 BGBl. I S. 610 |
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(Text alte Fassung) § 21a (neu) | (Text neue Fassung)§ 21a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 |
(1) 1 Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen internen Vorkehrungen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entsprechen. 2 Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu 1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung, 2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie 3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung. (2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen. (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrungen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu berichten. |
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