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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 22.07.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2013 durch Artikel 27 des AIFM-UmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2013 geltenden Fassung | PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 27 Abs. 17 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit § 3 Art und Umfang der Berichterstattung § 4 Anlagen § 5 Berichtszeitraum § 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung § 7 Berichtsturnus Abschnitt 2 Angaben zum Institut § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen § 9 Zweigniederlassungen Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation § 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Unterabschnitt 2 Handels- und Anlagebuch § 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch § 13 Nichthandelsbuchinstitute Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Solvenzanforderungen und Liquiditätslage § 14 Ermittlung der Eigenmittel § 15 Eigenmittel § 16 Solvabilitätskennzahl § 17 Liquiditätslage Unterabschnitt 4 Offenlegung § 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung Unterabschnitt 5 Anzeigewesen § 19 Anzeigewesen Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts § 20 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen § 21a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 § 21b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute § 22 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft § 23 Berichterstattung über das Kreditgeschäft § 24 Länderrisiko § 25 Bemerkenswerte Kredite § 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten § 27 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung) § 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr § 29 Beurteilung der Vermögenslage § 30 Beurteilung der Ertragslage § 31 Risikolage und Risikovorsorge Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung § 32 Erläuterungen Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten § 33 Regelungsbereich § 34 Ort der Berichterstattung § 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen § 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen § 37 Zusammengefasste Eigenmittel § 38 Zusätzliche Angaben § 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht § 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes) Abschnitt 7 Sondergeschäfte Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft § 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft § 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes § 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben Unterabschnitt 2 Bausparkassen § 44 Organisation und Auflagen § 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen § 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen § 47 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen § 48 Einsatz von Derivaten § 49 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen § 50 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute § 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes § 52 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute § 53 Ausnahmeregelung Unterabschnitt 4 Factoring § 54 Angaben bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben Unterabschnitt 5 Leasing § 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben Unterabschnitt 6 Depotprüfung § 56 Prüfungsgegenstand § 57 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 58 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht | |
(Text alte Fassung) § 59 Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentgesetzes | (Text neue Fassung) § 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs |
Abschnitt 8 Datenübersichten § 60 Datenübersichten Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 61 Erstmalige Anwendung § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlagen Anlage 1 (zu § 60) SON01 Anlage 2 (zu § 60) SON02 Anlage 3 (zu § 60) SON03 Anlage 4 (zu § 60) SON04 Anlage 5 (zu § 60) SON05 Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 20 Absatz 3 des Investmentgesetzes sowie den Inhalt der Prüfungsberichte. | Diese Verordnung regelt Gegenstand und Zeitpunkt der Prüfung der Institute nach § 29 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 68 Absatz 7 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie den Inhalt der Prüfungsberichte. |
§ 59 Prüfung von Depotbanken im Sinne des Investmentgesetzes | § 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs |
Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Depotbank nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 des Investmentgesetzes tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 des Investmentgesetzes genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat. Die für die Aufgaben nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die beauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen (§ 22 des Investmentgesetzes), der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 27 des Investmentgesetzes) und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 29 des Investmentgesetzes) ist zu berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach § 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten. | 1 Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als Verwahrstelle nach § 68 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs tätig, so ist über das Ergebnis der Prüfung dieser Tätigkeit in einem gesonderten Abschnitt zu berichten. 2 Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung die in den §§ 70 bis 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs genannten Pflichten als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat. 3 Die für die Aufgaben nach Satz 2 vorgehaltene Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. 4 Die beauftragenden Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwalteten Investmentgesellschaften sowie die Anzahl der für diese verwalteten inländischen Investmentvermögen und das Netto-Fondsvermögen sind zu nennen. 5 Über wesentliche Vorkommnisse, insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Investmentvermögens, bei aufgetretenen Interessenkollisionen (§ 70 des Kapitalanlagegesetzbuchs), der Ausübung von Kontrollfunktionen (§ 76 des Kapitalanlagegesetzbuchs) und der Belastung der Investmentvermögen mit Vergütungen und Aufwendungsersatz (§ 79 des Kapitalanlagegesetzbuchs) ist zu berichten. 6 Sofern durch Anleger gegenüber der Verwahrstelle oder durch die Verwahrstelle gegenüber einer Kapitalverwaltungsgesellschaft Ansprüche nach § 78 des Kapitalanlagegesetzbuchs geltend gemacht wurden, ist auch hierüber zu berichten. |
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