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Synopse aller Änderungen der PrüfbV am 28.09.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. September 2013 durch Artikel 4 der FkSolVEV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PrüfbV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PrüfbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.09.2013 geltenden Fassung | PrüfbV n.F. (neue Fassung) in der am 28.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Risikoorientierung und Wesentlichkeit § 3 Art und Umfang der Berichterstattung § 4 Anlagen § 5 Berichtszeitraum § 6 Zusammenfassende Schlussbemerkung § 7 Berichtsturnus Abschnitt 2 Angaben zum Institut § 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen § 9 Zweigniederlassungen Abschnitt 3 Aufsichtliche Vorgaben Unterabschnitt 1 Risikomanagement und Geschäftsorganisation § 10 Angemessenheit des Risikomanagements und der Geschäftsorganisation § 11 Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch Unterabschnitt 2 Handels- und Anlagebuch § 12 Zuordnung von Geschäften zum Handels- oder Anlagebuch § 13 Nichthandelsbuchinstitute Unterabschnitt 3 Eigenmittel, Solvenzanforderungen und Liquiditätslage § 14 Ermittlung der Eigenmittel § 15 Eigenmittel § 16 Solvabilitätskennzahl § 17 Liquiditätslage Unterabschnitt 4 Offenlegung § 18 Prüfung der Offenlegungsanforderungen nach der Solvabilitätsverordnung Unterabschnitt 5 Anzeigewesen § 19 Anzeigewesen Unterabschnitt 6 Bargeldloser Zahlungsverkehr; Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts § 20 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 21 Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen § 21a Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 § 21b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 Unterabschnitt 7 Gruppenangehörige Institute § 22 Ausnahmen für gruppenangehörige Institute Abschnitt 4 Angaben zum Kreditgeschäft § 23 Berichterstattung über das Kreditgeschäft § 24 Länderrisiko § 25 Bemerkenswerte Kredite § 26 Beurteilung der Werthaltigkeit von Krediten § 27 Einhaltung der Offenlegungsvorschriften des § 18 des Kreditwesengesetzes Abschnitt 5 Abschlussorientierte Berichterstattung Unterabschnitt 1 Lage des Instituts (einschließlich geschäftliche Entwicklung sowie Ergebnisentwicklung) § 28 Geschäftliche Entwicklung im Berichtsjahr § 29 Beurteilung der Vermögenslage § 30 Beurteilung der Ertragslage § 31 Risikolage und Risikovorsorge Unterabschnitt 2 Feststellungen, Erläuterungen zur Rechnungslegung § 32 Erläuterungen Abschnitt 6 Angaben zu Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomeraten sowie Konzernprüfungsberichten § 33 Regelungsbereich § 34 Ort der Berichterstattung § 35 In die aufsichtliche Zusammenfassung einzubeziehende Unternehmen § 36 Berichterstattung bei aufsichtsrechtlichen Gruppen § 37 Zusammengefasste Eigenmittel § 38 Zusätzliche Angaben § 39 Mindestangaben im Konzernprüfungsbericht | |
(Text alte Fassung) § 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes) | (Text neue Fassung) § 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) |
Abschnitt 7 Sondergeschäfte Unterabschnitt 1 Pfandbriefgeschäft § 41 Angaben zur Ertragslage im Pfandbriefgeschäft § 42 Angaben zu den Transparenzvorschriften nach § 28 des Pfandbriefgesetzes § 43 Zusatzangaben bei Instituten, die das Pfandbriefgeschäft betreiben Unterabschnitt 2 Bausparkassen § 44 Organisation und Auflagen § 45 Angaben zum Kreditgeschäft von Bausparkassen § 46 Angaben zur geschäftlichen Entwicklung von Bausparkassen § 47 Angaben zur Liquiditätslage von Bausparkassen § 48 Einsatz von Derivaten § 49 Angaben zur Ertragslage von Bausparkassen § 50 Darstellung des Kollektivgeschäfts sowie der Vor- und Zwischenfinanzierung von Bausparkassen Unterabschnitt 3 Finanzdienstleistungsinstitute § 51 Relation gemäß § 10 Absatz 9 des Kreditwesengesetzes § 52 Vorschriften für einzelne Finanzdienstleistungsinstitute § 53 Ausnahmeregelung Unterabschnitt 4 Factoring § 54 Angaben bei Instituten, die das Factoring-Geschäft betreiben Unterabschnitt 5 Leasing § 55 Angaben bei Instituten, die das Leasing-Geschäft betreiben Unterabschnitt 6 Depotprüfung § 56 Prüfungsgegenstand § 57 Zeitpunkt der Prüfung und Berichtszeitraum § 58 Besondere Anforderungen an den Depotprüfungsbericht § 59 Prüfung von Verwahrstellen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs Abschnitt 8 Datenübersichten § 60 Datenübersichten Abschnitt 9 Schlussvorschriften § 61 Erstmalige Anwendung § 62 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlagen Anlage 1 (zu § 60) SON01 Anlage 2 (zu § 60) SON02 Anlage 3 (zu § 60) SON03 Anlage 4 (zu § 60) SON04 Anlage 5 (zu § 60) SON05 Anlage 6 (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV | |
§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen | |
(1) Über die Ausschöpfung und Überschreitung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder der Erbringung von Finanzdienstleistungen sowie die Erfüllung damit verbundener Auflagen im Berichtszeitraum ist zu berichten. (2) Die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen des Instituts im Berichtszeitraum sind darzustellen, wobei insbesondere zu berichten ist über: 1. Änderungen der Rechtsform und der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages, 2. Änderungen der Kapitalverhältnisse und Gesellschafterverhältnisse, 3. Änderungen der Geschäftsleitung sowie Änderungen ihrer personellen Zusammensetzung mit Angabe der jeweiligen Zuständigkeit der einzelnen Geschäftsleiter, 4. Änderungen der Struktur der Bankgeschäfte, der erbrachten Finanzdienstleistungen und der anderen Geschäfte, die im weiteren Sinne dem Finanzsektor zuzurechnen sind, 5. die bevorstehende Aufnahme neuer Geschäftszweige, 6. Änderungen der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie zu anderen Unternehmen, bei wirtschaftlich bedeutsamen Verträgen geschäftspolitischer Natur, die die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit regeln, insbesondere über Art und Umfang der vereinbarten Leistungen; die Berichterstattung kann insoweit entfallen, wenn für den Berichtszeitraum ein Abhängigkeitsbericht nach § 312 des Aktiengesetzes erstellt und der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank eingereicht worden ist, 7. Änderungen im organisatorischen Aufbau des Instituts sowie der unter Risikoaspekten bedeutsamen Ablauforganisation; das aktuelle Organigramm ist dem Prüfungsbericht als Anlage beizufügen, | |
8. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes beziehungsweise nach § 104q Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. | 8. Änderungen der Zugehörigkeit des Instituts zu einem Finanzkonglomerat nach § 1 Absatz 20 des Kreditwesengesetzes sowie Änderungen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens nach § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. |
(3) Der Abschlussprüfer hat über Auslagerungen von wesentlichen Aktivitäten und Prozessen unter Berücksichtigung der in § 25a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Anforderungen gesondert zu berichten. (4) Der Abschlussprüfer hat die Einbindung der vertraglich gebundenen Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in das Risikomanagement darzustellen und zu beurteilen. Über die Übereinstimmung der im öffentlichen Register gemachten Angaben mit den bei dem Institut vorliegenden Informationen ist zu berichten. Darzustellen ist auch, wie das Institut die fachliche Eignung und Zuverlässigkeit der vertraglich gebundenen Vermittler sicherstellt. | |
§ 33 Regelungsbereich | |
(1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 10b des Kreditwesengesetzes sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden. | (1) Dieser Abschnitt ist auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auf Finanzkonglomerate nach § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes sowie auf den Konzernprüfungsbericht anzuwenden. |
(2) Dieser Abschnitt ist außerdem auf Institute nach § 10a Absatz 14 Satz 1 des Kreditwesengesetzes anzuwenden. Ist das Institut gruppenangehöriges Unternehmen einer Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe, für deren Beaufsichtigung auf zusammengefasster Basis die Bundesanstalt zuständig ist, hat der Abschlussprüfer die Zusammenfassung lediglich im Prüfungsbericht des obersten inländischen übergeordneten Unternehmens zu beurteilen. | |
§ 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 10b und 13d des Kreditwesengesetzes) | § 40 Ergänzende Vorschriften für Finanzkonglomeratsunternehmen (§§ 17, 18 und 23 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes) |
(1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Absatz 3 Satz 6 bis 8 oder Absatz 4 des Kreditwesengesetzes, ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 10b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 10b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes eingehalten hat. (2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen des § 13d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 13d Absatz 2 in Verbindung mit § 64g Absatz 1 und § 13d Absatz 4 Satz 4 des Kreditwesengesetzes. | (1) Ist das Institut übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 12 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, ist darzustellen, ob die Berechnung der Eigenmittel und Solvabilität des Finanzkonglomerats § 18 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes entsprechen, und darüber zu berichten, ob das Institut die Meldepflichten nach § 17 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes eingehalten hat. (2) Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen das übergeordnete Institut die Anforderungen der §§ 23 und 25 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes einhält. Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Anzeigevorschriften gemäß § 23 Absatz 1 und 4 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes. |
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