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Änderung § 3 LBAV vom 20.08.2021
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§ 3 LBAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung | § 3 LBAV n.F. (neue Fassung) in der am 20.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Antrag | |
(1) Die Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich oder elektronisch zu beantragen. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, 2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise, 3. gegebenenfalls eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle in der Bundesrepublik Deutschland, die die Voraussetzungen nach Artikel 13 oder die Voraussetzungen einer automatischen Anerkennung nach Kapitel II oder Kapitel III des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG für den entsprechenden Beruf außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes bereits geprüft hat, 4. gegebenenfalls Bescheinigungen über erworbene Berufserfahrungen sowie 5. gegebenenfalls von einer dazu berechtigten Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezogener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung aufweist, die nach Bundesrecht gefordert wird. 2 Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikationsstaats um Übermittlung der Angaben. | (Text neue Fassung) (3) 1 Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller dürfen weitere Angaben einschließlich personenbezogener Daten verlangt werden, soweit diese erforderlich sind, um festzustellen, ob eine abgeschlossene Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der Ausbildung aufweist, die nach Bundesrecht gefordert wird. 2 Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die Angaben zu machen, ersucht das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10, die zuständige Behörde oder eine andere zuständige Stelle des Qualifikations- oder Anerkennungsstaat um Übermittlung der Angaben. |
(4) 1 Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen. 2 Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. 3 Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 8 Absatz 2 Satz 1. (5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. |
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