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Änderung Artikel 2 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 04.12.2009
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 04.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.11.2009 BGBl. I S. 3828 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 | |
(Text alte Fassung) (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung gilt mit Ablauf des 22. Dezember 2009 an wieder in ihrer am 22. Juni 2009 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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