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Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung (25. EGBlauzBekDVÄÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 13 und des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Absatz 1 und 2, § 22 Absatz 1 und 2 und den §§ 29 und 30, jeweils in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Dezember 2009 25. EGBlauzBekDVÄndV Artikel 2

In Artikel 2 der Fünfundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 22. Juni 2009 (eBAnz AT63 2009 V1) werden

1.
die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und

2.
Absatz 2 aufgehoben.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 3. Dezember 2009.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner